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   LSG Hessen, 25.10.2016 - L 3 U 186/12   

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https://dejure.org/2016,38527
LSG Hessen, 25.10.2016 - L 3 U 186/12 (https://dejure.org/2016,38527)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25.10.2016 - L 3 U 186/12 (https://dejure.org/2016,38527)
LSG Hessen, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - L 3 U 186/12 (https://dejure.org/2016,38527)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Eine Achillessehnenruptur ist nur dann im naturwissenschaftlichen Sinne auf ein Ereignis zurückzuführen, wenn dieses Ereignis im Vollbeweis bewiesen und generell geeignet gewesen ist, eine traumatische Zusammenhangstrennung der Achillessehne herbeizuführen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Anerkennung einer Achillessehnenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Anforderungen an die Anerkennung einer Achillessehnenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 25.10.2016 - L 3 U 186/12
    Für einen Arbeitsunfall sei grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei, diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und dieses einen Gesundheitserstschaden des Versicherten verursacht habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 11/09 R -).

    Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung von Verletztenrente (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rdnr. 10 m. w. N.).

    Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R- juris Rdnr. 20 m.w.N.).

    Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass der möglicherweise aus mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a.a.O.) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom 23. September 1997 - 2 BU 194/97 - Deppermann-Wöbbeking in: Thomann (Hrsg), Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz Verlag Frankfurt 2015, Seite 630).

    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a.a.O.).

    Im vorliegenden Fall muss daher die - als Anknüpfungstatsache im Vollbeweis nachzuweisende - konkrete Einwirkung ihrer Intensität nach geeignet sein, zu einer traumatischen Zusammenhangstrennung der Achillessehne zu führen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rdnr. 17 ff m. w. N.; BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rdnr. 55 ff, 59; Hempfling, Meyer-Clement, Bultmann, Brill, Krenn, Ludolph, "Achillessehnenschaden - Physik, Medizin und Recht", Trauma und Berufskrankheit 2/2016, S. 132, 137 ff).

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Hessen, 25.10.2016 - L 3 U 186/12
    Hinsichtlich des Beweismaßstabs müssen die Tatbestandsmerkmale der "versicherten Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", des "Unfallereignisses" sowie des "Gesundheits(erst)schadens" im Grad des Vollbeweises, d. h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rdnr. 28).

    Im vorliegenden Fall muss daher die - als Anknüpfungstatsache im Vollbeweis nachzuweisende - konkrete Einwirkung ihrer Intensität nach geeignet sein, zu einer traumatischen Zusammenhangstrennung der Achillessehne zu führen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rdnr. 17 ff m. w. N.; BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rdnr. 55 ff, 59; Hempfling, Meyer-Clement, Bultmann, Brill, Krenn, Ludolph, "Achillessehnenschaden - Physik, Medizin und Recht", Trauma und Berufskrankheit 2/2016, S. 132, 137 ff).

  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - stationäre Rehabilitation -

    Auszug aus LSG Hessen, 25.10.2016 - L 3 U 186/12
    Für einen Arbeitsunfall sei grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei, diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und dieses einen Gesundheitserstschaden des Versicherten verursacht habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 11/09 R -).
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Hessen, 25.10.2016 - L 3 U 186/12
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (§ 128 SGG; BSGE 103, 99, 104 [BSG 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R] ).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Hessen, 25.10.2016 - L 3 U 186/12
    Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem Gesundheitsschaden sei nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen; dafür reiche die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit aus (Hinweis auf BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R -).
  • BSG, 23.09.1997 - 2 BU 194/97

    Freie richterliche Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Hessen, 25.10.2016 - L 3 U 186/12
    Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass der möglicherweise aus mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a.a.O.) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom 23. September 1997 - 2 BU 194/97 - Deppermann-Wöbbeking in: Thomann (Hrsg), Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz Verlag Frankfurt 2015, Seite 630).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2017 - L 6 U 64/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallbegriff - unkoordinierte

    Ob dieser Vorgang generell geeignet ist, eine traumatische Achillessehnenruptur zu verursachen, ist im Rahmen dieser Prüfung unerheblich (unklar LSG Hessen, 25. Oktober 2016, L 3 U 186/12, Rn. 46, juris).

    Unzutreffend ist daher die Argumentation der Beklagten und Prof. Dr. Dr. H.s, die Achillessehne sei für eine solche Belastung gebaut und funktionell vorgesehen (so aber auch LSG Hessen, 25. Oktober 2016, L 3 U 186/12, Rn. 34, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2021 - L 14 U 306/17

    Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen aufgrund der Folgen eines

    Hessisches Landessozialgericht , Urteil vom 25. Oktober 2016 - Az.: L 3 U 186/12 - Rn. 28 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 15. Dezember 2016 - Az.: L 6 U 1099/16 - Rn. 54 - jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand, also die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44), hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung des Achillessehnenschadens besagt, dass die Reißfestigkeit der Achillessehne als stärkster Sehne innerhalb des menschlichen Körpers die Kraftbildungsgrenze der Wadenmuskulatur übersteigt, sodass traumatische Verletzungen nur bei einem direkten Unfallmechanismus wie einem Schlag oder Tritt gegen die vorgespannte Sehne oder im Rahmen eines indirekten Unfallmechanismus bei unphysiologischer, also nicht der anatomisch-biomechanischen Bestimmung der Achillessehne entsprechenden Belastung denkbar sind, wobei es sich um Mechanismen im Sinne von Störfaktoren handelt, welche die Sehne unter Belastungsspitzen setzen können, ohne dass sich die Zugspannung, d.h. die durch die Querschnittsfläche der Sehne verlaufende Kraft, - koordiniert gesteuert und gebremst von der vorgeschalteten Muskulatur - systematisch aufbauen kann, wie zum Beispiel beim Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe mit dem Vorfuß beim Hochgehen auf der Treppe oder Tritt mit der Ferse voraus in eine nicht erkennbare Vertiefung, sodass mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne lastet, beim Sturz aus der Höhe unter gleichzeitiger fußrückenwärtiger Belastung des Fußes, beim Sturz nach vorn bei fixiertem Fersenbein, beim Sturz nach vorn mit Anwinkelstellung des Fußes oder bei Extrembelastung mit Abweichungen vom geplanten und koordinierten Ablauf, zum Beispiel beim schnellen Antritt; demgegenüber können physiologische und gewollt motorische Abläufe eine Achillessehne nicht gefährden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seite 420 ff.; Hempfling, Meyer-Clement, Bultmann, Brill, Krenn, Ludolph, "Achillessehnenschaden - Physik, Medizin und Recht", Trauma und Berufskrankheit 2/2016, S. 138 ff., auch veröffentlicht in MedSach 112 3/2016, s. 114 ff.; Ludolph, Hempfling, Meyer-Clement, Klemm, "Der Achillessehnenschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung", MedSach 114 6/2018, S. 238 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 - L 3 U 186/12, juris; Thüringer LSG, Urteil vom 19. April 2018 - L 1 U 56/17, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • SG Fulda, 09.11.2017 - S 8 U 47/14
    Das Hessische Landessozialgericht macht in seinem Urteil vom 25.10.2016, Az. L 3 U 186/12 , Rn. 24 ff. folgende Ausführungen:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2017 - L 14 U 188/16
    Einer weiteren Prüfung der "Wesentlichkeit" von Ursachen auf der so genannten "zweiten Prüfstufe", bei der es ausschließlich um die Rechtsfrage geht, ob die auf der ersten Stufe abschließend festzustellende faktische Mitverursachung des Gesundheitsschadens durch die versicherte Verrichtung/versicherte Einwirkung überhaupt ein versichertes Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht hat (BSG a.a.O.), bedurfte es damit nicht (siehe hierzu auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2016 - Az.: L 3 U 186/12 - Rn. 28 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2016 - Az.: L 6 U 1099/16 - Rn. 54 - jeweils zitiert nach juris; a.A. Bieresborn in "Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht",2. Auflage 2017, Rn. 20, Fußnote 50/51, der im Falle eines Achillessehnenrisses regelmäßig eine Prüfung auf der 2. Wertungs-Stufe anrät).
  • SG Hamburg, 08.11.2018 - S 40 U 232/16
    Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand, also die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44), hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung des Achillessehnenschadens besagt, dass die Reißfestigkeit der Achillessehne als stärkster Sehne innerhalb des menschlichen Körpers die Kraftbildungsgrenze der Wadenmuskulatur übersteigt, sodass traumatische Verletzungen nur bei einem direkten Unfallmechanismus wie einem Schlag oder Tritt gegen die vorgespannte Sehne oder im Rahmen eines indirekten Unfallmechanismus bei unphysiologischer, also nicht der anatomisch-biomechanischen Bestimmung der Achillessehne entsprechenden Belastung denkbar sind, wobei es sich um Mechanismen im Sinne von Störfaktoren handelt, welche die Sehne unter Belastungsspitzen setzen können, ohne dass sich die Zugspannung, d.h. die durch die Querschnittsfläche der Sehne verlaufende Kraft, - koordiniert gesteuert und gebremst von der vorgeschalteten Muskulatur - systematisch aufbauen kann, wie zum Beispiel beim Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe mit dem Vorfuß beim Hochgehen auf der Treppe oder Tritt mit der Ferse voraus in eine nicht erkennbare Vertiefung, sodass mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne lastet, beim Sturz aus der Höhe unter gleichzeitiger fußrückenwärtiger Belastung des Fußes, beim Sturz nach vorn bei fixiertem Fersenbein, beim Sturz nach vorn mit Anwinkelstellung des Fußes oder bei Extrembelastung mit Abweichungen vom geplanten und koordinierten Ablauf, zum Beispiel beim schnellen Antritt; demgegenüber können physiologische und gewollt motorische Abläufe eine Achillessehne nicht gefährden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seite 420 ff.; Hempfling, Meyer-Clement, Bultmann, Brill, Krenn, Ludolph, "Achillessehnenschaden - Physik, Medizin und Recht", Trauma und Berufskrankheit 2/2016, S. 138 ff., auch veröffentlicht in MedSach 112 3/2016, s. 114 ff.; Ludolph, Hempfling, Meyer-Clement, Klemm, "Der Achillessehnenschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung", MedSach 114 6/2018, S. 238 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 - L 3 U 186/12, juris; Thüringer LSG, Urteil vom 19. April 2018 - L 1 U 56/17, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).
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